Instandhaltung von Kanalisationen / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH / Redaktion: D. Stein, R. Stein (2001)

Verantwortlichkeit und strafrechtliche Konsequenzen

Die Verpflichtung, Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, liegt immer zuerst beim Unternehmer. Die Unternehmerverantwortung kann, mit Ausnahme der Aufsichtspflicht, die immer beim Unternehmer verbleibt, auf Beauftragte übertragen werden. Dem Beauftragten, der in diesem Fall verantwortlich handelt, muß vom Unternehmer eine entsprechende Weisungsbefugnis eingeräumt werden, durch die es ihm ermöglicht wird, die erforderliche Umsetzung der Arbeitsschutzbestimmungen in der Praxis zu gewährleisten.

Eine formelle Übertragung der Verantwortung auf bestimmte Personen ist nicht in jedem Fall unbedingt erforderlich. Betrieblichen Führungskräften und Vorgesetzten fällt die Verantwortung automatisch zu.

Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die betrieblichen Anweisungen zur eigenen Sicherheit und der seiner Mitarbeiter zu beachten.

Wird bei einem Arbeitsunfall ein Verstoß gegen gültige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften festgestellt, so können sich gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen, z.B. wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung bei Personenschäden oder zivilrechtliche Konsequenzen, d.h. Schadensersatzforderungen gegen den Verantwortlichen ergeben.

Instandhaltung von Kanalisationen / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH / Redaktion: D. Stein, R. Stein (2001)