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Die Baugrundverhältnisse müssen bekannt sein oder entsprechend DIN EN 1997-2 und DIN 4020 erkundet werden.

Verfahren für geotechnische Untersuchungen nach DIN 4020 sind:

  • Luftaufnahmen

  • Direkte Aufschlüsse
    • Vorgegebene und einsehbare Aufschlüsse
    • Schürfe
    • Bohrungen

  • Indirekte Aufschlüsse
    • Sondierungen
    • Geophysikalische Verfahren

  • Laborversuche
    • Bodenproben
    • Gesteins- und Felsproben
    • Wasserproben

  • Feldversuche in Boden und Fels

[EN1997-2:2012] […

(Bild: Baugrundaufschluss mittels Rammsondierung)

Die Anzahl und Abstände der Baugrundaufschlüsse müssen nach den geologischen Gegebenheiten und den bautechnischen Fragestellungen gewählt werden und sollten in der Regel zwischen 50 m und 200 m betragen.

Die Tiefe der Aufschlüsse muss alle durch das Bauwerk beeinflussbaren Bodenschichten erfassen und mindestens 2 m unter Grabensohle geführt werden.

Bei nicht ausreichend tragfähigem Baugrund muss der …

Der Umfang für die Beurteilung des Angriffsvermögens von Wässern, Böden und Gasen wird maßgeblich durch den Rohrwerkstoff bestimmt.

Für die Beurteilung der Korrosionswahrscheinlichkeit metallischer Werkstoffe sind die Anforderungen der DIN 50929-3 einzuhalten.

[DIN50929-3:2018]

Zementgebundene Werkstoffe können nach DIN 4030 durch Wässer und Böden angegriffen werden, wenn sie folgende Bestandteile enthalten:

  • freie Säuren,

  • Sulfide,

  • Sulfate,

  • Magnesiumsalze,

Schematische Darstellung der Einflussnahme von Regeln und Rahmenbedingungen auf die Bauaussführung:

Planung / „Theorie“

Ausführung / „Praxis“

Normen/Regelwerke:

  • DWA – A 127
  • DIN EN 1295
  • Werkstoffnormen

>>>

Statische Berechnung

>>>

Bauausführung
Arbeitssicherheitsvorschriften

Baustellenspezifische
Randbedingungen

>>>

Normen/Regelwerke:

  • DIN EN 1610
  • DWA – A 139
  • DIN 4124
  • VOB

>>>

Sonstige Vorschriften

  • ZTVs
  • Einbauvorschriften
    des Rohrherstellers

Die zu erstellenden Kanäle und Bauwerke müssen im Rahmen der Ausführungsplanung zeichnerisch dargestellt werden. Hierzu dienen:

  • Übersichtspläne, aus denen die Lage der Gesamtmaßnahme hervorgeht (Maßstab min. 1:5000)

  • Lagepläne (Maßstab min. 1:1000 / im städtischen Bereich min. 1:250)

  • Längenschnitte/Höhenpläne (Maßstab min. 1:1000 für die Längen und min. 1:100 für die Höhen, mit Angaben zu Baugrundaufschlüssen und geplanten Straßengradienten)

  • Querprofile (…

(Bild: Verlegung von Gas- und Wasserversorgungleitungen und Abwasserkanal in einem Graben)

Bei mehreren Rohrleitungen (z. B. Ver- und Entsorgungsleitungen) in einem Graben sind werkstoff- und systemabhängige Mindestabstände zu berücksichtigen (siehe [DINEN805:2000], [DIN1998:2018], DVGW-Richtlinien etc.)

Für die auszuführenden Arbeiten müssen insbesondere nach DIN 18299 unter anderem Angaben zu folgenden Punkten gemacht werden:

  • Lage der Baustelle

  • Umgebungsbedingungen

  • Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung

  • vorhandene bzw. in der Nähe befindliche Ver- und Entsorgungsleitungen

  • Entsorgungsweg (Verwertung bzw. Beseitigung) für Straßenaufbruch und Aushubböden

  • besondere Auflagen zum Schutz …

Ergänzend zu den „Hinweisen für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ (Punkt 0) in DIN 18299 führt DIN 18306 unter anderem folgende Hinweise zur Angabe der Ausführung (Punkt 0.2) auf:

„0.2.2 Belastungs- und Einbaubedingungen, auch unter Berücksichtigung der Bettung der Kanäle und Leitungen sowie des Rückbaus des Verbaus.
0.2.3 Zulässige Abweichungen für Richtung und Höhenlage.
0.2.4 Art und Ausführung von Rohrverbindungen, Bewegungsfugen, Schutz- …

Soweit erforderlich, sollten die Grenzwerte für Abweichungen von der vorgegebenen Seiten- und Höhenlage der Rohrleitung angegeben werden. Sie hängen unter anderem von folgenden Faktoren ab:

  • Hydraulik

  • Entwässerungsverfahren

  • Trasse (Lage und Gefälle)

  • Bauverfahren

  • Maßhaltigkeit der Rohre

  • Betrieb und Unterhalt des Kanalnetzes

Die Baustoffe dürfen nach DWA-A 139 weder die Bauteile noch das Grundwasser bzw. den Boden beeinträchtigen.

[DWAA139:2019]

(Tabelle: In Betracht kommende Werkstoffe für Rohre)

Zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) ist nach DWA-A 139 unter anderem die vertragliche Regelung folgender Punkte notwendig:

  • Koordination der Arbeiten

  • Baustelleneinrichtung

  • Sicherung der Baustelle

  • Beweissicherung an Gebäuden, Bauwerken, Straßen und sonstigen Anlagen im Einflussbereich der Baustelle (soweit erforderlich)

  • Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen

  • Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit

  • Sicherung der Vorflut

  • Aufrechterhaltung …

(Bild: Offene Bauweise – Bebauung im Einflussbereich der Baugrube)

Vor Beginn der Tiefbauarbeiten ist die exakte Lage der im Einzugsbereich der Baugrube vorhandenen baulichen Anlagen (Gebäude, Leitungen etc.) durch den Auftragnehmer zu überprüfen.

Bei der Herstellung und Vorhaltung der Baugruben dürfen keine für diese baulichen Anlagen unverträglichen Verformungen auftreten. Es ist darauf zu achten, dass die Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit …

Je nach Erfordernis sind bei der offenen Bauweise unterschiedliche Grabenquerschnitte vom geböschten Graben bis hin zu Gräben mit senkrechten Wänden möglich [Stein88d].

Daneben kommen auch Kombinationen, wie z. B. Stufengräben mit senkrechten, geböschten oder teilweise geböschten Grabenwänden vor.

(Bild: Grabenquerschnitte für den Einbau von Kanälen in offener Bauweise in Anlehnung an [ATVA127a] [Bild: S&P GmbH] - Graben mit senkrechten Wänden)
(Bild: …

Grundsätzlich gilt nach DIN 4124:
„[…] Baugruben und Gräben sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Dabei sind alle Gegebenheiten und Einflüsse, welche die Standsicherheit der Baugruben- bzw. Grabenwände beeinträchtigen können, zu berücksichtigen, insbesondere das unterschiedliche Verhalten von nichtbindigen und bindigen Böden […].“

Während der Aushubarbeiten ist zu prüfen, ob der tatsächlich angetroffene Boden mit den Annahmen in der Rohrstatik übereinstimmt (z. B. durch geotechnische Erkundung und Untersuchung). Bei Abweichungen ist unbedingt der Bauüberwacher bzw. der Statiker zu informieren.

(Bild: Grabenaushub mit Raupenbagger)

Im innerstädtischen Bereich sind vorhandene Rohrleitungen und Kabel zu berücksichtigen.

Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, Suchschachtungen von Hand auszuführen, da die tatsächliche Lage der Leitungen sehr häufig von den Planunterlagen abweicht.

Angetroffene Leitungen sind in Abstimmung mit den Leitungsbetreibern durch Aufhängen, Abstützen, Umlegen etc. zu sichern.

(Bild: Leitungs- und Kabelsituation im innerstädtischen Bereich) (Bild: Suchschachtung …

Zur Gewährleistung der Standsicherheit des Grabens müssen nach [DIN4124:2012] und der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38 [DGUV38]) die Grabenwände geböscht (unverbaute Gräben mit geböschten Wänden) oder verbaut (verbaute Gräben) werden.

Die Art der erforderlichen Sicherung von Rohrgräben richtet sich wesentlich nach den angetroffenen Bodenarten, den Grundwasserverhältnissen sowie der Tiefe des Grabens.

(Bild: Unverbauter Graben – …

Zur Beurteilung der Standsicherheit des Grabens sind im Allgemeinen folgende Angaben und Unterlagen nach DIN 4124 erforderlich:

  • Maße des Grabens

  • Einstufung in eine geotechnische Kategorie nach DIN 1054 im Hinblick auf Baugrund und Bauausführung

  • Baugrundverhältnisse, Bodenschichtung, Ergebnisse bodenmechanischer Versuche, Grundwasserverhältnisse im Rahmen eines geotechnischen Berichts nach DIN 4020

  • Gründungstiefe, Fundamentausbildung und Abstand …

(Bild: Zusammenfassendes Diagramm zu den Möglichkeiten zur Sicherung von Leitungsgräben bei der offenen Bauweise)

Baugruben und Gräben bis 1,25 m Tiefe dürfen nach DIN 4124 ohne Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, wenn mindestens steifer bindiger Boden ansteht und die angrenzende Geländeoberfläche…

  • bei nichtbindigen und weichen bindigen Böden nicht steiler als 1:10 ist.

  • bei mindestens steifen bindigen Böden nicht steiler als 1:2 ist.

[DIN4124:2012]

(Bild: Sicherung von Gräben und Schächten ohne Verbau bei Tiefen ≤ 1.25 m – senkrecht geböschte …

(Bild: Sicherung von Gräben und Schächten ohne Verbau bei Tiefen > 1.25 m und ≤ 1.75 m in Anlehnung an [DIN4124c] – senkrecht geböschte Wände mit abgeböschten Kanten (mindestens steifer bindiger Boden) [Illustration: visaplan GmbH])

Baugruben und Gräben bis 1,75 m Tiefe dürfen nach DIN 4124 ausgehoben werden, wenn der mehr als 1,25 m über der Sohle anstehende Bereich der Erdwand unter dem Winkel β ≤ 45° geböscht wird sowie…

  • mindestens steifer bindiger …

(Bild: Sicherung von Gräben und Schächten in Anlehnung an [DIN4124c] - Teilweise verbauter Graben/Schacht bei mindestens steifen, bindigen Böden [Illustration: visaplan GmbH])

Bei nicht standfesten Böden ist ein Verbau bereits bei Grabentiefen von weniger als 1,25 m erforderlich.