Abscheider für Leichtflüssigkeiten: Der Sonderfall bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

10.09.2020

Werden Leichtflüssigkeitsabscheider genutzt, um Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen abzusichern, gelten besondere Anforderungen. Für dieses Thema konnte die GET Dr. Ronald Möhlenbrock von TÜV SÜD Industrie Service GmbH für einen Gastbeitrag gewinnen.

Dr. Möhlenbrock weist in dem Artikel auf einige wichtige Punkte hin, die bei Anwendungen von Leichtflüssigkeits-Abscheideranlagen mit wassergefährdenden Stoffen nach AwSV zwingend beachtet werden müssen.

Abscheider für Leichtflüssigkeiten werden an vielen Stellen eingesetzt. Die klassische Anwendung ist im Bereich von Waschplätzen für PKW und LKW. Genutzt werden sie aber auch zur Absicherung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Typische Beispiele hierfür sind Tankstellen, Abfüllplätze, Trafostationen oder auch Hydraulikanlagen.

Für Planer, Hersteller, Betreiber und Prüfer solcher Anlagen stellt sich die Frage:

Sind die Anforderungen in beiden Anwendungsfällen gleich?
Und die eindeutige Antwort dazu lautet: Nein!

Anforderungen hängen vom Einsatzbereich ab

Grundsätzlich werden die Anforderungen an die Abscheider für Leichtflüssigkeiten über die bekannten Normen EN 858-1, EN 858-2, DIN 1999-100 und den Eignungsnachweis der Anlage (z.B. die allgemein bauaufsichtliche Zulassung (abZ)) geregelt. Dort sind neben der Anlagentechnik auch die Regelungen zu Eigenkontrollen, Wartung und Generalinspektion der Anlagen beschrieben.

Pflicht zur Eigenkontrolle:

Sowohl die DIN 1999-100 aus dem Abwasserbereich, als auch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) kennen die Pflicht zur Eigenkontrolle der Anlage. Es besteht also kein signifikanter Unterschied, außer dass für den Bereich der DIN 1999-100 eine spezielle Qualifikation, die eines Sachkundigen nach dieser Norm gefordert wird.

Normvorschrift: Die jährliche Wartung:

Bei der halbjährlichen Wartung der Anlage handelt es sich um eine reine Anforderung aus der DIN 1999-100.

Generalinspektion und Dichtheotsprüfung:

Interessanter wird es im Bereich der Überprüfung der Anlagen:

Die DIN 1999-100 regelt Erfordernis, Umfang und Kriterien für die Generalinspektion. Ein Teil der durchzuführenden Tätigkeiten liegt in der Dichtheitsprüfung der Anlage. Diese Tätigkeit muss durch einen Fachkundigen nach DIN 1999-100 ausgeführt werden, sofern dem keine landesrechtlichen Regelungen entgegenstehen.

Anders sieht es bei Abscheidern aus, die als Teil einer Rückhalteeinrichtung in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingebaut sind. In deren Prüfungen wird ebenfalls die Funktionsfähigkeit (Dichtheit) der Rückhaltung gefordert. Allerdings gibt es hierzu Unterschiede:

Die Prüfung erfolgt durch einen Sachverständigen nach AwSV und die Anforderungen an die Dichtheitsaussage sind wesentlich strenger als bei reinen Abwasseranlagen. Es sind – trotz gleicher Prüfgrundlage – also sehr unterschiedliche Interpretationen der Ergebnisse erforderlich.

Weitere Anforderungen:

Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind unter anderem zusätzlich die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • Die Abscheideranlage darf sehr häufig nur durch einen speziell qualifizierten Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eingebaut, instandgesetzt, innen gereinigt oder stillgelegt werden.
  • Für ausgewählte Tätigkeiten sind spezielle Qualifikationen der ausführenden Personen (z.B. Schweißerzeugnisse auf anderer Grundlage als für den Abwasserbereich) erforderlich.
  • Die Eignung der Werkstoffe ist zu überprüfen.
  • Für die Abscheideranlagen werden spezielle Eignungsnachweise gefordert (ggf. spezielle bauaufsichtliche Zulassungen).
  • Das im Schadensfall erforderliche Rückhaltevermögen ist zu bestimmen, mit dem vorhandenen Ölspeichervolumen zu vergleichen, Betriebstagebücher und Entleerungsintervalle sind anzupassen, Warnanlagen sind entsprechend einzustellen.
  • Die Tarierung des selbsttätigen Abschlusses ist ggf. zu ändern.
  • Für die Prüfung der Anlage oder die Beurteilung bedarf es eines Sachverständigen nach AwSV.
  • Die Kriterien für das Bestehen der Dichtheitsprüfung sind strenger.

Zusammenfassend ist es somit von ursächlicher Bedeutung, den Anwendungsfall einer Abscheideranlage zu bestimmen, um die Anforderungen daraus ableiten zu können – oder einfacher gesagt: „Abscheider ist nicht gleich Abscheider“!

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