Der neue Entwurf – Kompromiss für alle?
12.08.2013
Inspektion » Dichtheitsprüfung
Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 5.3.2013 ist am 16.3.2013 das Landeswassergesetz (LWG NRW) geändert worden, der § 61 a (Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen) ist somit zum 16.3.2013 weggefallen. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW (neue Fassung) kann nunmehr eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen werden. Diese Rechtsverordnung liegt mit Stand 12.4.2013 als Entwurf vor.
Mit Schreiben vom 29.4.2013 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW diesen „Entwurf einer Rechtsverordnung zur Funktionsprüfung von Abwasserleitungen“ – die so genannte Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen, kurz: SüwV Abw NRW 2013 Entwurf – den kommunalen Spitzenverbänden übermittelt. Mehr als 20 von ihnen haben schriftlich dazu mit kritischen Anmerkungen, Hinweisen und Änderungsvorschlägen Stellung bezogen, darunter selbstverständlich auch – wie zusammenfassend folgt – der Güteschutz Grundstücksentwässerung e.V.
Wahlfänger – unseriös und unverantwortlich
Der Güteschutz Grundstücksentwässerung begrüßt zunächst die Entschlossenheit zur Einführung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser. Damit wird das Vertrauen für diejenigen Städte und Kommunen, aber auch für die privaten Grundstückseigentümer wiederhergestellt, die diese Thematik in Nordrhein-Westfalen spätestens seit 1995 gesetzestreu verfolgt und nach Landesbauordnung bzw. später Landeswassergesetz Entwässerungen hergestellt, baulich unterhalten, saniert und geprüft haben.
Gleichzeitig besteht jedoch die Auffassung, dass die SüwV Abw inhaltlich keine Benachteiligung für diejenigen darstellen darf, die pflichtbewusst als Stadt oder Kommune Strategien zur Grundstücksentwässerung entwickelt haben oder als private Anlagenbetreiber den Zustand und die Funktionsfähigkeit überwacht und ggf. saniert haben.
Fatal erscheint dann auch die zunehmend zu beobachtende Aufhebung „untergeordneter“ Wasserschutzzonen im Sinne mancher Bürger (Wähler) durch führende Kommunalpolitiker zur Aushebelung der Prüfpflicht für die dort Ansässigen, die die Ziele der SüwV Abw konterkariert. Daher lautet der Vorschlag des Güteschutzes hier ganz klar: Grundstücksentwässerungen außerhalb von Wasserschutzzonen sollten ebenfalls einer Erstprüfung unterzogen werden.
Sachkundigen-Liste – trist und trügerisch
Als Gütegemeinschaft des RAL, Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., agiert der Güteschutz bundesweit als unabhängiger Dienstleister für den Bereich Grundstücksentwässerungen mit Vertretern der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, des Bundesamtes für Raumwesen, aus Spitzenorganisationen der Wirtschaft und weiteren Bundesorganisationen.
Als Ausdruck der Unabhängigkeit und Interessenneutralität werden die Güte- und Prüfbestimmungen durch RAL bestimmt – und das aus gutem Grund: RAL-Systeme sind Deutschland übergreifend sowohl öffentlich als auch in privaten Kreisen anerkannt.
Führende Verbände der Branche haben sich vor 10 Jahren zusammengeschlossen und das Merkblatt DWA-M 190 „Eignung von Unternehmen für Herstellung, baulichen Unterhalt, Sanierung und Prüfung von Grundstücksentwässerungen“ erarbeitet. Es ist erwiesen, dass die Sachkunde über das Herstellen und Betreiben von Abwasseranlagen einer einzelnen Person nicht ausreicht! Häufig ist auch die Sachkunde einer Person zwar nachgewiesen, das ausführende Unternehmen aber technisch nicht in der Lage, die Anforderungen für Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen zu erfüllen. Dennoch finden sich nach wie vor solche Unternehmen in der „Sachkundigen Liste“!
Aus diesem Grund sollten hier Unternehmens bezogene Anforderungen an die Qualifikation ergänzt, bzw. durch einen Verweis auf die DIN 1986 (02-2012) Teil 30, Abschnitt 14, verbindlich geregelt werden.
Auch könnte so der §13 Abs. (3) SüwV Abw und die Anlage 6 der SüwV Abw entfallen, da Anforderungen an Materialien und Geräte in den zitierten Normen bereits enthalten sind. Widersprüche und Dopplungen würden so vermieden.
Qualifikation – geprüft und glaubwürdig
Die Qualifikation des Personals der ausführenden Unternehmen ist eine wichtige Voraussetzung für die sachgerechte Abwicklung von Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen. Diese Prüfung der Qualifikation des ausführenden Unternehmens wird in den entsprechenden Regelwerken, auch in der DIN EN 1610, gefordert; dabei sind zu berücksichtigen:
- entsprechend ausgebildetes und erfahrenes Personal wird zur Überwachung und Ausführung des Bauvorhabens eingesetzt
- durch den Auftraggeber eingesetzte Auftragnehmer haben die erforderlichen Qualifikationen, die zur Ausführung der Arbeit notwendig sind
- Auftraggeber versichern sich, dass die Auftragnehmer die erforderlichen Qualifikationen besitzen (siehe Anhang „C“)
In diesem Anhang „C“ heißt es weiter: „Die Auftraggeber, die dieses wünschen, können sich ein System zur Prüfung von Lieferanten oder Unternehmen einrichten und betreiben“. Die Gütesicherung Grundstücksentwässerung RAL-GZ 968 ist ein solches System, durch das die Qualifikation der Unternehmen gegenüber den Auftraggebern nachgewiesen werden kann.
Fachkunde – einschließlich und eindeutig
In dem Entwurf der SüwV Abw wird nur auf den „Sachkundigen“ Bezug genommen, obwohl inhaltlich die Qualifikationsstufe die „Fachkunde“ ist. Diese wird in vielen anderen Regularien definiert, insbesondere im Merkblatt DWA-M 190:
Fachkunde: Kenntnisse, die im Rahmen einer Ausbildung erworben und mit einer entsprechenden Abschlussprüfung nachgewiesen sowie durch praktische Erfahrungen erweitert wurden. Die Fachkunde schließt die Sachkunde ein.
Nach dieser Definition ist die Sachkunde in der SüwV Abw nicht ausreichend:
Sachkunde: Kenntnisse auf einem Einsatzgebiet, die (Anmerkung: nur!) aufgrund von Ausbildung, Kenntnissen oder durch praktische Tätigkeit gewonnene Erfahrungen (z.B. durch eine betriebliche Einarbeitung), erworben wurden.
In vielen Bereichen ist die Angleichung von Begriffen erreicht (teilweise sogar auf europäischer Ebene), aber auf Landesebene gibt es Abweichungen, z.B.:
- Berlin, hier spricht man von Sachverständigen
- Hessen und Schleswig-Holstein fordern Fachkundige
Bei der Forderung von Sachkunde sollte man bedenken, dass diese auch schon z.B. durch eine „Inhouse-Schulung“ des jeweiligen Herstellers erteilt werden kann ...
Muss-Regelung – zwingend und zweckmäßig
Im abschließenden Teil der Stellungnahme weist der Güteschutz darauf hin, dass in § 10 (1) SüwV Abw ein Widerspruch zu § 8 (7) SüwV Abw vorliegt: So ist es einer Stadt oder Gemeinde nicht möglich, sofern sie nicht durch Satzung die Vorlagepflicht der Prüfergebnisse geregelt hat, über Sanierungsfristen zu entscheiden. Eine „Kann“-Verordnung führt dazu, dass im evtl. anstehenden Sanierungsfall keine Bescheinigung über das Prüfergebnis der Gemeinde vorgelegt wird. Daher muss es im § 8 (7) SüwV Abw die „Muss“-Regelung geben, „Die Gemeinde legt durch ihre Satzung fest, dass (…).“
Die rot-grüne NRW-Landesregierung versucht mit diesem Entwurf der neuen SüwV Abw einen Weg der Mitte zu gehen. Ob dieser Weg ein schmaler, steiniger Grat oder ein breiter, gepolsterter Waldweg sein wird, bleibt abzuwarten. Entscheidend wird sein, wie kompromissbereit Fürsprecher und Gegner der Dichtheitsprüfung sind. Aber eines ist unabhängig davon klar: Nur durch das Zusammenwirken von Kommunen, Fachbetrieben und Grundstückseigentümern wird die Funktionsfähigkeit und Sicherheit von Grundstücksentwässerungsanlagen wirtschaftlich und fachlich richtig gewährleistet.
Also auf in die nächste Runde!
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