Fettes Abwasser darf nicht mehr unbehandelt in Kanäle fließen
09.06.2008
Neuer Grenzwert wirkt gegen Gestank und Korrosion und stellt Verantwortung der Grundeigentümer klar
Im § 4 Abs. 4 der ABE heißt es jetzt: „Eigentümer von Grundstücken, auf denen infolge gewerblicher Tätigkeit Stoffe anfallen, die leichter als Wasser sind, wie z. B. Benzin, Öle oder Fette, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser entsprechend dem Stand der Technik einzubauen und zu betreiben.“
Hintergrund der Neuregelung sind immer größere Probleme mit Fetten in den Abwasserkanälen. Bestimmte Fette lagern sich ab und führen neben Gestank auch zu Verstopfungen. Andere Fette lassen das Abwasser faulen, wobei es neben dem schwefligen, beißenden Geruch auch zur Bildung von Schwefelsäure kommt, die Einstiegsschächte aus Beton und Steigeisen korrodierend zersetzt. Diesen negativen Effekten muss mit hohem Spül- und Instandhaltungsaufwand entgegengewirkt werden.
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass die Verantwortlichkeit für den Einbau und Betrieb eines den technischen Anforderungen entsprechenden Abscheiders beim jeweiligen Grundstückseigentümer liegt, der im Regelfall zugleich der Vertragspartner der Wasserbetriebe ist.
Der Grenzwert von 300 mg/l SLS (schwerflüchtige lipophile Stoffe) wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) empfohlen und gilt auch in anderen Städten. Lipophil heißt Fett liebend und bezeichnet Stoffe, die sich in Fetten und Ölen gut lösen. Lipophile Substanzen sind in der Regel Wasser abweisend.
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Berliner Wasserbetriebe
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