GET informiert: Betreiberpflichten bei Fettabscheideranlagen
24.06.2020
Fette können in der Kanalisation zu enormen Verstopfungen und Korrosionen führen. Deshalb benötigen viele Gewerbe- und Industriebetriebe und gastronomische Einrichtungen eine Fettabscheideranlage. GET informiert über die wichtigsten Betreiberpflichten für Fettabscheideranlagen.
Abwasser, das Fette und Öle pflanzlichen und tierischen Ursprungs enthält, darf nicht unbehandelt in die öffentliche Kanalisation gelangen. Fette können in der Kanalisation zu enormen Verstopfungen führen und den Kanal durch Fettsäurekorrosion schädigen.
Deshalb benötigen viele Gewerbe- und Industriebetriebe und gastronomische Einrichtungen wie Gaststätten, Hotels, Kantinen eine Fettabscheideranlage. Die mit dem Betrieb verbundenen wichtigsten Verpflichtungen des Betreibers sind im Folgenden übersichtlich aufgeführt.
Führen eines Betriebstagebuches:
An erster Stelle zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage steht das Betriebstagebuch. Hier sind alle relevanten Anlagendaten, wiederkehrende Prüfungen und Dokumentationen, sowie die entsprechenden Genehmigungen zu sammeln. Es ist fortlaufend durch eine sachkundige Person gemäß DIN 4040-100 Punkt 10.6 zu führen.
Regelmäßige Eigenkontrolle:
Die Funktionsfähigkeit und der Zustand der Abscheideranlage sind mindestens monatlich von einem Sachkundigen entsprechend DIN 4040 100 Punkt 10.3 zu kontrollieren. Sinnvollerweise kann dies im Zuge der monatlichen Entleerung erfolgen. Die Ergebnisse sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Wartung:
Die Abscheideranlage ist jährlich von einer sachkundigen Person entsprechend den Vorgaben des Herstellers und des behördlichen Bescheides entsprechend DIN 4040 100 Punkt 10.4 zu warten.
Reinigung/ Entleerung / Entsorgung:
Die Entleerungsintervalle sind bei Fettabscheideranlagen zwar auch so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Schlammfanges und des Fettabscheiders nicht überschritten werden, unabhängig davon ist die Anlage aber gemäß DIN 4040-100 Punkt 10.5 mindestens einmal im Monat vollständig zu entleeren und zu reinigen. Zu beachten sind die abfallrechtlichen Bestimmungen bei der Entsorgung der aus der Anlage entnommenen Stoffe.
Einhaltung der Grenzwerte:
In der Regel gelten hier lediglich die örtlichen Satzungsgrenzwerte. Die Kontrolle wird nach Bedarf in Abhängigkeit der behördlichen Auflagen durch ein zertifiziertes Labor vorgenommen und durch die Kommune beauftragt. Bei ordnungsgemäßem Betrieb können diese Kontrollen auch oft entfallen und „als eingehalten“ gelten.
Wasserrechtliche Anforderungen:
In der Regel sind diese bei Fettabscheideranlagen nicht relevant. Falls dies in Ausnahmen dennoch der Fall ist, erfolgt die Kontrolle nach landesspezifischen Anforderungen durch die verantwortlichen Umweltbehörden.
Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen:
Mit dem Wegfall bauaufsichtlicher Zulassungen werden wichtige Regelungen in die landesspezifischen Verwaltungsvorschriften „Technische Baubestimmungen“ (VVTB) überführt. Hierzu werden wir in Kürze separat berichten.
Generalinspektion:
Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb entsprechend der DIN 4040-100 Punkt 10.7 zu prüfen.
Der Auftraggeber hat sich die für die Durchführung der Generalinspektion erforderliche Qualifikation des Fachkundigen (z. B. GET, RAL-GZ 968) vom Auftragnehmer nachweisen zu lassen.
Mängelbeseitigung (Reparatur /Sanierung):
Reparaturen und Sanierungen der Anlagen müssen nach Mängelfeststellung durch Fachbetriebe (z.B. nach dem WHG, RAL-GZ 968) erfolgen. Entsprechend der Mangeleinstufung ist ggfs. eine Nachprüfung erforderlich.
Stilllegung / Außerbetriebnahme:
Die Stilllegung bzw. eine Außerbetriebnahme erfolgt bei Nichtnutzung nach Bedarf. Eine Bescheinigung der ordnungsgemäßen Stilllegung erfolgt durch eine fachkundige Person.
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