RAL-Gütesicherung Kanalbau mit mehr Transparenz für Auftraggeber
24.08.2004
Anforderungsprofile für Sanierungsverfahren werden angepasstDer Sanierungsbedarf für die Kanalisation in Deutschland ist groß. Auswertungen der Kanaluntersuchungen belegen Schäden sowohl an öffentlichen Abwasserkanälen als auch an Abwasserleitungen auf privatem Grund. Unfachmännische Bauausführung gehört zu den häufigsten Schadensursachen. Oftmals verfügen weder die Sanierungsfirmen über die notwendige Ausstattung, noch das ausführende Personal über einschlägige Erfahrungen. Auch Anforderungen an Materialen und Verfahren gemäß Regelwerksanforderungen und Verfahrensbeschreibungen sind vielfach nicht nachgewiesen. Somit haben die Auftraggeber bei der Vergabe von Sanierungsmaßnahmen ein Problem, wenn die Qualifikation der Bieter nicht belegt und die Nachweise für die Anforderungen an das jeweilige Verfahren nicht vorliegen. Eine Bewertung der Angebote ist ohne diese Belege nicht zulässig.
Anforderungsprofile angepasst
Anforderungen an Sanierungsverfahren sind nur teilweise im technischen Regelwerk verankert. In Überarbeitung befindet sich das ATV-DVWK Merkblatt M 143 ?Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden?, Teile 1 bis 13. Einzelne Merkblätter sind bereits fertig gestellt, andere befinden sich noch in Bearbeitung. Darüber hinaus sind in den Merkblättern des Rohrleitungssanierungsverbandes (RSV) Anforderungen für Sanierungsverfahren genannt. Diese sollen bei entsprechender Zustimmung der Fachkreise in die Regelsetzung der ATV-DVWK übernommen werden. Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 berücksichtigt die Anforderungen der jeweils veröffentlichten Merkblätter und Normen. So zum Beispiel die Anforderungen der DIN EN 13566 ?Kunststoff-Rohrleitungssysteme für die Renovierung von erdverlegten drucklosen Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen)?, Teil 4 ?Vor Ort härtendes Schlauchlining?. Alle Unternehmen, welche die Anforderungen der Gütesicherung RAL-GZ 961 für die Beurteilungsgruppe S27 ?Schlauchlining? erfüllen, haben dem neutralen Güteausschuss nachgewiesen, dass sie alle Anforderungen der DIN EN 13566, Teil 4 erfüllen. Damit besitzt der Auftraggeber die erforderlichen Nachweise zur Qualifikation des jeweiligen Bieters. In Abhängigkeit des Erscheinens einzelner DIN EN, DIN oder Arbeits- oder Merkblättern werden den Firmen Fristen eingeräumt, um die erforderlichen Eignungs- und Qualifikationsnachweise einzureichen. Firmen wird der Qualifikationsnachweis bzw. das Gütezeichen entzogen, wenn sie die entsprechenden Nachweise zum Ablauf der Fristen nicht erbracht haben. Für heute bestehende Anforderungen sind die Nachweise spätestens bis zum 31.12.2004 zu erbringen.
Grundlage der Gütesicherung
Grundlage der Qualifikation von Gütezeicheninhabern der Beurteilungsgruppe ?Sanierung? ist ein Handbuch, in dem Anforderungen an Material, Verfahren, Ausführung und eine dokumentierte Eigenüberwachung verbindlich festgelegt sind. Beim Nachweis dieser Anforderungen sind bereits vorhandene Zulassungen bzw. Spezialkenntnisse und Referenzen in Bezug auf die Ausführung der beschriebenen Arbeiten vorzulegen. Die Eignung eines Sanierungsverfahrens wird mit der Erteilung eines Gütezeichens nicht bewertet. Es werden notwendige Kontrollen und Prüfungen (Eigenüberwachung) vereinbart. Die Dokumentation der Eigenüberwachung wird in der Bauakte abgelegt. Bei der Fremdüberwachung durch die vom Güteausschuss beauftragten Prüfingenieure erfolgt die Überprüfung der Eigenüberwachungsunterlagen, ob die Firmen nach den Vorgaben der Gütesicherung RAL-GZ 961 arbeiten. Darüber hinaus werden die Qualifikationsanforderungen kontinuierlich überprüft. Alle Firmen, die ein RAL-Gütezeichen beantragt haben oder bereits ein RAL-Gütezeichen ?Kanalbau? besitzen, melden ihre Sanierungsbaustellen der Gütegemeinschaft, so dass Baustellenbesuche ohne Voranmeldung möglich sind. Entscheidend aber sind Hinweise von Auftraggebern zu Beanstandungen, damit vom Güteausschuss Ahndungen ausgesprochen werden können, zum Schutz der Firmen, welche keine Mühen scheuen, Qualität abzuliefern. Ahndungsmaßnahmen sind je nach Art des Verstoßes zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwachung, Vermehrung der Fremdüberwachung, Verwarnung oder Aberkennung der Qualifikation bzw. Zeichenentzug.
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