Das Recht des VOB-Vertrages - Teil 1/18: Wirksame Einbeziehung der VOB
24.05.2005
Mit diesem Beitrag beginnen wir heute eine 18-teilige Reihe zum Recht des VOB-Vertrages, die bereits aus der tis bekannt ist. In loser Folge werden wir in den nächsten Monaten die Reihe auf UNITRACC ergänzen. Jeder Teil beschäftigt sich mit einem Paragraphen der VOB/B. Für unsere Leser bleiben die Beiträge jederzeit - auch lange Zeit nach der Veröffentlichung - über das UNITRACC Archiv abrufbar. Ein informatives Leservergnügen wünscht Ihnen Ihre UNITRACC Redaktion
Oft werden so durch geringe Vorteile bei der Abänderung einzelner Bestimmungen unbewusst wesentlich gewichtigere Vorteile anderer Regelungen der VOB/B aufs Spiel gesetzt. Als Kerneingriffe in die VOB hat die Rechtsprechung bisher z. B. folgende abweichende Klauseln erkannt:
- Ausschluss der Bindung des Auftragnehmers an die Kalkulationsgrundlagen nach § 2 Nr.6 Abs. 2 VOB/B
- Ausschluss des Anspruches des Auftragnehmers auf Preisänderung nach§ 2 Nr. 3 bis 7 VOB/B oder z. B. erst neue Preisvereinbarung ab 100% Mengenüberschreitung
- Notwendigkeit der unverzüglichen Ankündigung für Preiserhöhungen bei Überschreitung von 10% des Mengenansatzes
- Verlangen schriftlicher Ankündigung im Falle von § 2 Nr.5 VOB/B (also den Fall der Änderung des Bauentwurfes) vor der Ausführung
- Vereinbarung der Haftung des Auftragnehmers trotz Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr.3 VOB/B
- Ausschluss der Schadensersatzansprüche bei zu vertretenden Mängeln nach § 4 Nr. 7 VOB/B, bei zu vertretenden Behinderungen nach § 6 Nr. 6 VOB/B, bei Kündigung nach § 8 Nr. 2 ff. VOB/B und nach § 9 Nr.3 VOB/B
- Ausschluss des Rechtes auf Vergütung im Falle der Kündigung durch den Auftragnehmer nach § 8 Nr.1 VOB/B
- Vereinbarung einer dem Gesetz entgegenlaufenden Beweislastumkehr nach Abnahme
- Abnahme generell erst nach Fertigstellung des Gesamtobjektes oder bei Übergabe an den Käufer
- Ausschluss der fiktiven Abnahme nach § 12 Nr.5 VOB/B
- Einengung auf förmliche Abnahme nach § 12 Nr.1 VOB/B ohne angemessene Frist hierzu, nicht dagegen schon bei Verlängerung der Frist zur Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers nach § 12 Nr.1 VOB/B von 12 Werktagen auf 24 Werktage
- Vereinbarung lediglich der Gewährleistung nach § 13 VOB/B unter Ausschluss der übrigen VOB/B
- Ausschluss des Kostenvorschussanspruches nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bzw. des Anspruches auf Schadensersatz nach § 13 Nr.7 VOB/B
- Eingriff in die Zahlungsmodalitäten nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 6 VOB/B insbesondere Vereinbarung von Abschlagszahlungen nicht in voller Höhe nach § 16 Nr. 1 VOB/B (beliebt 90-%- Klausel) oder überhöhte Abschlagszahlungen.
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der tis Tiefbau Ingenieurbau Straßenbau
Mehr Informationen unter www.tis-online.info
Autor:
Dr. Uwe Diehr
Rechtsanwalt
Leinen & Derichs Anwaltsozietät
Kurfürstenstr. 31
14467 Potsdam
Tel.: 0331/28999-0
Fax: 0331/28999-14
Mail: uwe.diehr@leinen-derichs.de
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