Besonderheiten der AwSV und TRwS bei der Planung von Abscheideranlagen an Tankstellen

11.09.2019

Die GET informiert mit der Kompakt-Info 51 über Spezifika bei der Planung von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen an Tankstellen.

Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen (LFAA abgekürzt) sind Vorreinigungsanlagen für gewerbliches Abwasser, die für Gewässerschutz, sicheren Kanalbetrieb und für die Funktionssicherheit von kommunalen Kläranlagen von großer Bedeutung sind. Zentrale Eigenschaften von LFAA sind hierbei einerseits die Reinigungsleistung gegenüber ölhaltigen Abwässern und andererseits die Rückhaltefunktion, also Speicherung, abgeschiedener Öle/Leichtflüssigkeiten und Kraftstoffe.

Hieraus ergibt sich außer dem Anwendungsbereich „Abwasserreinigung“ der wesentliche Anwendungsbereich: „Rückhalt wassergefährdender Stoffe“, welchen maßgeblich die bundeseinheitliche Anlagenverordnung AwSV mit Ausführungsregelwerk TRwS regelt. Sollen hierbei LFAA zum Einsatz kommen, so müssen diese entsprechend geeignet sein. Das hat mehrere Perspektiven.

Neue Herausforderung: Biokraftstoffe

Zunächst muss ein Fachplaner bei den stofflichen Anforderungen prüfen, ob die jeweiligen wassergefährdenden Stoffe überhaupt abscheidbar sind und ob im Weiteren eine dauerhafte Beaufschlagung der LFAA mit üblichen Kraftstoffen schadlos bleibt. Die Krux hierbei ist, dass die heutigen Kraftstoffe an Tankstellen regulär bis 10 Prozent Biokraftstoffanteile beinhalten. Damit unterscheiden sich diese von den in der europäischen Abscheider-Norm EN 858 definierten Leichtflüssigkeiten und den entsprechenden Beständigkeitsprüfungen.

Es müssen also weitergehende Beständigkeitsaussagen getroffen werden. Diese sind in den deutschen Anwendungsnormen DIN 1999-100/-101 bzw. dem DWA-A 781 – TRwS beschrieben. Der Planer muss unbedingt darauf achten, dass bei der Eignungsfeststellung einer LFAA im Anwendungsbereich „Rückhalt wassergefährdender Stoffe“ weiterreichende Nachweise für Abscheider vorliegen. Die DoP (Declaration of Performance = Leistungserklärung) für den jeweiligen LFAA allein ist nicht hinreichend.

Weiterhin müssen die allgemeinen Anforderungen der „Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV-TB)“, bzw. die darauf basierenden, ländereingeführten Technischen Baubestimmungen bezogen auf das Gesamtbauwerk geprüft und ausgeführt werden. Hierbei ist tiefgreifendes Fachwissen des Anlagenplaners gefordert.

Zukünftig aussagekräftiger sind hier eventuell vorliegende allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Berlin, welche die erforderlichen Nachweise zur stofflichen Beständigkeit beinhalten. Unabhängig davon erfüllen die Abscheider der GET-Mitglieder mit Gütezeichen RAL-GZ 693 aber heute schon die Anforderungen für diesen speziellen Anwendungsbereich.

Wichtig: Ausreichend große Ölspeicher

Zusätzlich gilt: Wenn Hochleistungszapfanlagen für das Betanken von LKW installiert sind, muss ein Rückhaltevolumen von mindestens 450 Liter vorgehalten werden. Werden nur PKW betankt, genügen 150 Liter. Wichtig ist auch, mit welchem Verfahren die Lagertanks der Tankstellen befüllt werden. Wenn Tankfahrzeuge mit ANA (Aufmerksamkeitstaste mit Not-Aus-Betätigung) ausgerüstet sind, ist ein Rückhaltevolumen im Abscheider von 900 Liter vorzuhalten.

Allerdings kommt zunehmend häufiger die weit sicherere Variante mit Abfüllschlauchsicherung (ASS) zur Anwendung, wodurch nur 100 Liter Rückhaltevolumen gefordert werden. Aber Achtung: Der höhere Wert (Betankung von Fahrzeugen; Auffüllen der Lagertanks) ist maßgeblich.

Alles muss dicht sein!

Bei Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sind die stoffliche Beständigkeit, die erforderlichen Rückhaltevolumina und die Dichtheit des Entwässerungssystems von großer Bedeutung. Verkehrs-/Abfüllflächen, Rinnen, Grundleitungen, Abscheider: Alles muss dicht sein, auch die Verbindungen. Die Bauteile müssen geeignet sein und der Einbau muss durch kompetente Fachfirmen erfolgen.

Gut beraten sind Bauherren, wenn sie bereits bei der Planung auf die Gütezeichen der GET achten: Das RAL-GZ 693 für die Anlagen und das RAL-GZ 968 für gütegesicherte Firmen und Personen, die mit dem Einbau und der Überprüfung der Anlage beauftragt werden. Denn: „Gut ist, was GET ist“.
Bei Fragen und für unverbindliche Beratung zum Anwendungsbereich von LFAA helfen GET und die GET-Mitgliedsfirmen gerne weiter.

 

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