Gewährleistungsrecht der VOB/B: Juristisches Rüstzeug von der FBS

18.10.2007

Die gezielte Information der Mitglieder rund um das Thema Kanalbau gehört bei der Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e.V. (FBS) zu den wichtigsten Aufgaben. Die Themen bereitet die FBS gemeinsam mit renommierten Beratern aus den jeweiligen Fachbereichen auf und stellt sie den Mitgliedern und ihren Baupartnern, interessierten Fachkreisen sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Dazu zählen neben der Beratung in technischen Fragen auch juristische Sachverhalte. Braucht ein Bauleiter ein juristisches Staatsexamen? Die Zeiten, in denen über diese Frage gelacht wurde, sind längst vorbei. Die juristischen Anforderungen an das Führungspersonal sind in den vergangenen Jahren enorm gestiegen. Zu den Gründen zählt neben der Verschärfung des Haftungsrechtes für alle am Bau Beteiligten vor allem die Abwicklung immer komplexerer Bauleistungen. Bauleiter und Poliere müssen die rechtlichen Folgen von Abweichungen im Bauablauf kennen und richtig damit umgehen können. Voraussetzung ist die Kenntnis der entsprechenden Gesetzestexte und Verordnungen, wie zum Beispiel dem Gewährleistungsrecht der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

So muss sich der Auftraggeber keineswegs mit fehlerhaften Kanalrohrleitungen zufrieden geben. „Im Fall eines öffentlichen Auftraggebers wird man sogar sagen können, dass dieser sich damit in keiner Weise zufrieden geben darf“, erläutert Dr. jur. Thomas Ax, Rechtsanwalt für Deutsches und Internationales Vergaberecht, Kanzlei Ax, Schneider, Kollegen. Nach § 13 Nr. 1 VOB/B übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.

Auftragnehmer in der Pflicht
„§ 13 Nr. 1 VOB/B regelt damit die Gewährleistung bei einem Bauvertrag, der auf der Grundlage der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/B) abgeschlossen worden ist“, so Ax. Unter Gewährleistung wird das Einstehenmüssen des Auftragnehmers für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Erfüllung seiner Leistungspflichten aus dem Bauvertrag auch noch nach der Abnahme verstanden. Es geht somit um die mangelfreie Erbringung der Bauleistung unter Zugrundelegung der für den Einzelfall maßgebenden Vereinbarungen auch in dem Zeitraum der Verjährungsfrist nach Abnahme. Der Auftragnehmer hat die Bauleistung so zu erstellen, wie es von ihm nach dem Bauvertrag einschließlich der damit verbundenen Bedingungen und vereinbarte Erwartungen verlangt werden kann. Bei Kanalrohrleitungen, die aus biegeweichen Kunststoffrohren hergestellt werden, ergibt sich die Fehlerfreiheit insbesondere aus der Überprüfung der so genannten Verformung, wobei zwischen Kurzzeitverformung und Langzeitverformung unterschieden wird. Die Kurzzeitverformung sollte unmittelbar nach dem Einbau der Kanalrohrleitungen überprüft werden, spätestens bei der Abnahme. Sie darf den in der statischen Berechnung angegebenen maximalen Wert nicht überschreiten (vgl. ATV-DVWK-A 127, Ziff. 9.4; ATVA 139, Ziff. 12.3.2). Als maximaler Wert für die Kurzzeitverformung gilt 4 % (vgl. DIN 4033, Ausgabe 11/1979, Ziff. 11.3). Es bietet sich an, die Kurzzeitverformung bei Abnahme zu überprüfen, denn stellt sich bei der Untersuchung der Verformung heraus, dass der vertraglich vereinbarte Wert entsprechend der statischen Berechnung bzw. von maximal 4 % überschritten wird, so entspricht das erstellte Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist damit mangelhaft. Da der Mangel die Funktion als Ganzes in Frage stellt, ist dieser Mangel auch erheblich und damit wesentlich im Sinne von § 12 Nr. 3 VOB/B. In diesem Fall greift die Vorschrift des § 12 Nr. 3 VOB/B, wonach der Auftraggeber die Abnahme wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung der Mängel verweigern kann.

Doppelt hält besser

Aus Sicht des Auftraggebers empfiehlt es sich grundsätzlich zwei Abnahmen durchzuführen, wobei nur die erste als Abnahme im Sinne der VOB/B zu verstehen ist. Bei der ersten Abnahme handelt es sich um die oben beschriebene Abnahme im Sinne des § 12 VOB/B. Zudem sollte der Auftraggeber, soweit möglich, immer auch eine zweite so genannte Gewährleistungsabnahme durchführen. Hierbei handelt es sich um eine Überprüfung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Durch eine solche „Gewährleistungsabnahme“ können zwischenzeitlich aufgetretene Mängel noch erfasst und ihre Behebung durch den Auftragnehmer noch im Rahmen der Gewährleistung sicher gestellt werden. Es bietet sich bei der Gewährleistungsabnahme daher an, das Werk auf spezifische Anforderungen zu untersuchen, deren Vorliegen erst durch eine dauerhafte Beanspruchung sichergestellt werden können. Beim Beispiel mit den biegesteifen Kunststoffrohren betrifft dies die Langzeitverformung. Ob das jeweilige Rohr die bei einer Langzeitverformung maximal zulässigen Verformungswerte einhält oder überschreitet, kann nur nach einer gewissen Zeitdauer festgestellt werden und nicht bereits nach wenigen Tagen oder Wochen. Eine Gewährleistungsabnahme kann jedoch auch für den Auftragnehmer von Vorteil sein. Regelmäßig erfolgt eine Bestandsaufnahme durch Auflistung der noch vorliegenden Mängel. Diese Liste ist vom Auftragnehmer dann nur noch abzuarbeiten. Dies bringt für den Auftragnehmer oftmals Kostenvorteile mit sich, weil dieser nicht ständig von neuem kurzfristig Material- und Personaleinsatz bereitstellen muss, sondern die Mängelbehebung häufig in einem zeitlich festgesetzten und planbaren Rahmen durchführen kann.

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