Novellierung der Klärschlammverordnung
28.02.2008
DVGW thematisiert aus Sicht des vorsorgenden Gewässerschutzes Aufbringungsbeschränkungen für Wasserschutzgebiete, regionale überschaubare Kreisläufe bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung und unterstützt die Einführung einer Qualitätssicherung für die gesamte Prozesskette.
Der Arbeitsentwurf enthält folgende wesentliche Eckpunkte:
- Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auch auf Flächen des Landschaftsbaus
- Generelle Klärschlammhygienisierung (Ausnahme: Abgabe von gütegesichertem Klärschlamm)
- Deutliche Absenkung der Schadstoffgrenzwerte und Ergänzung um den Parameter PAK (Benz(a)pyren)
- Einführung der Möglichkeit zur Teilnahme an einer regelmäßigen Qualitätssicherung
- Anforderung an die Träger der Gütesicherung
Die Einführung eines Grenzwertes für PFT (perfluorierte Tenside)/PFC (perfluorierte Chemikalien) bedarf nach Auffassung des BMU noch einer abschließenden Diskussion im Verfahren und weist darauf hin, dass zur Bestimmung von PFC derzeit kein genormtes Analyseverfahren für die Matrix Klärschlamm vorliegt. Als Zeitraum für die Fertigstellung einer entsprechenden Norm werden mindestens drei Jahre veranschlagt. Das BMU erwartet, dass die Gehalte an PFC im Klärschlamm in den nächsten Jahren insbes. auf Grund der auf EU-Ebene geltenden Einsatzverbote, deutlich abnehmen werden. Um dennoch in einer gewissen Übergangsphase eine Verwertung von Klärschlämmen, die übermäßig mit PFT belastet sein können, zu verhindern, schlägt das BMU als Grenzwert für die Summe von PFC 0,2 mg/kg Trockenmasse bei Untersuchungen bis zum 31.12.2009 und 0,1 mg/kg Trockenmasse bei Untersuchungen bis zum 31.7.2011 vor.
Der DVGW hat seine Stellungnahme am 5.2.08 dem BMU übermittelt. Darin werden die Aufbringungsbeschränkungen, Verbote und Auflagen insbesondere für Wasserschutzgebiete thematisiert und im Einklang mit dem DVGWPositionspapier "Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm und Gewässerschutz" ein Aufbringungsverbot von Klärschlamm in der Schutzzone III, sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von 10 Metern aus Vorsorgegründen gefordert.
Es wird ferner angeregt, eine Regelung aufzunehmen, um im Einzelfall für Flächen, die außerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen und besonders schutzbedürftig sind, weitergehende Aufbringungsbeschränkungen, Verbote und Auflagen seitens der zuständigen Behörde auszusprechen.
Mit Blick auf den PFT-Umweltschaden in Nordrhein- Westfalen sollen außerdem bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm regionale und überschaubare Kreisläufe angestrebt werden, da deutlich wurde, dass eine über große Entfernung tätige oder länderübergreifende Kreislaufwirtschaft nur schwer kontrollierbar ist.
Die angestrebte Einführung einer Qualitätssicherung für Klärschlamm und die Teilnahme an anerkannten Qualitätssicherungssystemen wird grundsätzlich begrüßt. Dabei muss die Qualitätssicherung die gesamte Prozesskette von der Entstehung des Klärschlamms bis zur sachgerechten Anwendung und Verwertung umfassen und dem nachhaltigen Schutz der Böden und Gewässer Rechnung tragen.
In diesem Kontext wird auch die Verankerung der guten fachlichen Praxis in der Klärschlammverwertung positiv gesehen. Die Festelegung, dass Klärschlamm nur auf Böden aufgebracht werden darf, wenn dies im Einklang mit dem Nährstoffbedarf der Pflanzen sowie den im Boden verfügbaren Nährstoffen besteht, sichert den nachhaltigen Schutz der Böden und Gewässer. Insofern sind die gesetzlichen Vorgaben der Düngeverordnung, insbesondere hinsichtlich der Stickstoffzufuhr auch sinngemäß auf Klärschlamm anzuwenden.
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