Spielregeln der Gütesicherung gelten auch für die Subunternehmer - Auftraggeber fordern Qualifikation

25.09.2007

Die Zahlen und Fakten machen es deutlich: Immer mehr Fachfirmen führen ein RAL-Gütezeichen Güteschutz Kanalbau (2.157 Firmen mit 2.776 Beurkundungen/August 2007). Gleichzeitig wächst die Zahl der Auftraggeber, die in ihren Ausschreibungen vom Bieter einen Eignungsnachweis fordern und diesen von der Erfüllung der Anforderungen des Regelwerkes RAL-GZ 961 abhängig machen (4578/ August 2007).

Die Gründe sind nachvollziehbar: Sowohl Auftraggeber und Ingenieurbüros als auch qualifizierte Fachfirmen sind im Sinne eines preisbewussten und fairen Wettbewerbes an einer Verbesserung der bestehenden Vergabesituation und – zum nachhaltigen Schutz unserer Umwelt – an einer Verbesserung des Qualitätsstandards im Kanalbau interessiert. Doch obwohl immer mehr Auftraggeber die RAL-Gütesicherung in die Ausschreibungstexte aufgenommen haben sieht sich die Gütegemeinschaft Kanalbau nach wie vor mit Vorurteilen konfrontiert: Zu teuer, überflüssig, wettbewerbsverzerrend, das sind nur einige der voreiligen Bemerkungen, die bei näherer Betrachtungsweise nicht haltbar sind. Auch kritische Äußerungen hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Qualifikation der beauftragten Unternehmen werden laut: Was passiert zum Beispiel wenn ein Gütezeichen-Inhaber einen Subunternehmer mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt, der nicht im Besitz eines entsprechenden Qualifikationsnachweises ist? Kann das überhaupt passieren? Was ist in einem solchen Fall zu tun?

Spielregeln klar
Eine Antwort gibt die Gütegemeinschaft Kanalbau in ihren Güte- und Prüfbestimmungen „Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen“, Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961. Die Güte- und Prüfbestimmungen sind vom RAL-Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. im Rahmen der Grundsätze für Gütezeichen in einem Anerkennungsverfahren unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit den betroffenen Fach- und Verkehrskreisen sowie den zuständigen Behörden gemeinsam erarbeitet worden. In den Prüfbestimmungen werden die Bedingungen der Eigen- und Fremdüberwachung sowie Kennzeichnungsfragen für die Gütezeichenbenutzer definiert. Auftraggeber verlangen von den Bietern den Nachweis, dass diese die Anforderungen der RAL-Gütesicherung GZ 961 erfüllen. Sie gelten als erfüllt, wenn das Unternehmen im Besitz eines entsprechenden RAL-Gütezeichens Kanalbau ist oder wenn das Unternehmen einen entsprechenden Nachweis gemäß Abschnitt 4.1 RAL-GZ 961 (Erstprüfung) vorlegt und mit Beginn der Arbeiten eine Gütesicherung gemäß Abschnitt 4.3 RAL-GZ 961 (Fremdüberwachung) besteht. Zudem werden in allen Beurteilungsgruppen die Anforderungen an den Einsatz von Subunternehmern gesondert aufgeführt. Unter „Spezielle Anforderungen, Ausstattung“ heißt es unter dem Punkt „Subunternehmer“: Subunternehmer für die Durchführung von Tätigkeiten, die in diese oder eine andere Beurteilungsgruppe fallen, müssen die zugehörigen Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen erfüllen. Dies gilt nicht für Subunternehmer, die ausschließlich spezielle Leistungen anbieten, für die kein eigenes Gütezeichen existiert. Damit sind die Spielregeln eindeutig klar. Hält sich auch jeder daran?

Grundsätzlich ist der Einsatz von Subunternehmern bereits in den Vertragsbedingungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eindeutig geregelt. Bereits bei Auftragsvergabe steht fest, für welche Gewerke das ausführende Unternehmen einen Subunternehmer einsetzen will. In anderen Fällen, z.B. bei der späteren Einbeziehung eines anderen Unternehmens, ist der Auftraggeber zu informieren, bzw. sein Einverständnis einzuholen. Bei der Vergabe eines Auftrages an ein Unternehmen, dass im Besitz eines RAL-Gütezeichens Güteschutz Kanalbau ist, verlässt sich der Auftraggeber auf den damit erbrachten Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Kann er das ruhigen Gewissens tun?

Bei der Gütesicherung handelt es sich um ein neutrales und einvernehmlich installiertes System, dass nur dann zum Erfolg führt, wenn die Einhaltung der Spielregeln regelmäßig überprüft wird. Das geschieht u.a. durch die vom Güteausschuss der RAL-Gütegemeinschaft beauftragten Prüfingenieure, die sowohl die Firmen als auch die aktuellen Baustellen turnusmäßig besuchen und bei Verstößen gegen die RAL-Güte- und Prüfbestimmungen mit einem Katalog von Ahndungsmaßnahmen eingreifen können. Aber auch die Auftraggeber sind gefordert. Die Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft ist zwar grundsätzlich ein Hinweis darauf, dass ein Unternehmen in der Lage ist, einen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Es entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von der Aufgabe, zu kontrollieren, ob er auch die Leistungen bekommt, die er in Auftrag gegeben hat. Unterstützung erhält er dabei wiederum von der Gütegemeinschaft. Kommt es beispielsweise nach berechtigten Einwänden des Auftraggebers zu keiner Einigung mit dem Auftragnehmer im Sinne der Vorgaben der RAL-Gütesicherung Kanalbau, muss der Auftraggeber diese so genannten schwarzen Schafe aber auch nennen, damit auf Vorschlag des Güteausschusses vom Vorstand der Gütegemeinschaft geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können.


Kontakt:
RAL-Gütegemeinschaft Güteschutz Kanalbau
Postfach 1369
53583 Bad Honnef
Tel: 02224/9384-0
Fax: 02224/9384-84
E-Mail: info@kanalbau.com
Internet: www.kanalbau.com

Kontakt

RAL-Gütegemeinschaft Güteschutz Kanalbau

53583 Bad Honnef

Telefon:

02224/9384-0

Fax:

02224/9384-84

E-Mail:

info@kanalbau.com

Internet:

Zur Webseite