Warum manche Abscheider keine Abscheider sind: Änderungen im Zulassungsverfahren
16.12.2020
Anlagen mit Biokraftstoffen benötigen statt Leichtflüssigkeits-Abscheidern "Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol". Lesen Sie im Artikel, welche Vorschriften dafür gelten.
Leichtflüssigkeits-Abscheider sind wichtig für den Gewässer- und Umweltschutz. Sie sorgen dafür, dass Abwasser und Regenwasser, die Leichtflüssigkeiten wie z. B. Benzin oder Diesel enthalten, nicht in die Kanalisation geraten.
Das Problem dabei ist, dass die europäischen Normen DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2 zwar für Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten wie z.B. Diesel und Benzin gelten, nicht jedoch für Anlagen mit Biokraftstoffen wie z. B. Biodiesel (FAME) oder ethanolhaltiges Benzin (z. B. E10).
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol
Mit der DIN 1999-100 wurde diese Lücke für den Anwendungsbereich geschlossen. Sie enthält Bestimmungen, bei deren Beachtung die Abscheideeinrichtungen für Leichtflüssigkeiten auch für die Abscheidung und Rückhaltung von ethanolhaltigen Kraftstoffen und Biodiesel verwendet werden können.
Da diese Anwendung nicht über die harmonisierte Norm DIN EN 858-1 abgedeckt wird, werden für diesen Anwendungsbereich allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen/allgemeine Bauartgenehmigungen (abZ/aBG) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt. Der Regelungsgegenstand heißt "Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern mit Anteilen an Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol".
CE versus abZ/aBG
Wichtigste Unterscheidung zwischen CE-gekennzeichneten Anlagen und Anlagen mit abZ/aBG ist neben dem erweiterten Anwendungsbereich mit DIBt-Bescheid auch noch die Bestätigung, dass der wasserrechtlich geforderte Einleitwert eingehalten wird.
Vor allem für die Behörden liegt die große Vereinfachung darin, dass mit einem vorliegenden Bescheid des DIBt das Produkt beschrieben und die Eignung festgestellt ist, während bei Anlagen mit CE-Leistungserklärung alle Eigenschaften zu prüfen sind.
Was neu ist
Mit dem neuen Regelungsgegenstand werden auch neue Begriffe eingeführt, z. B.:
Abscheideranlagen für Leichtfküssigkeiten | Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen |
Abscheider | Abscheideeinrichtung |
Schlammfang | Sedimentationseinrichtung |
Klasse II bzw. I | System B bzw. A |
In den abZ/aBG ist nun auch klar geregelt, dass hinter den Anlagen ein geeigneter Probenahmeschacht anzuordnen ist und integrierte Probenahmestellen nicht zugelassen sind.
Was unverändert bleibt
Für Planer von Bedeutung ist, dass die Bemessung und Auslegung der Anlagen gleich bleibt. Es sind nach wie vor die EN 858-2 und die DIN 1999-100 heranzuziehen. Dies gilt auch für die Betreiber der Anlagen, für die die bereits eingespielten Regeln für Eigenkontrolle, Wartung und Generalinspektion in gleicher Weise gültig sind.
Auch die Produkte selbst unterscheiden sich in Handhabung und Funktion nicht, so dass zusammenfassend festgestellt werden kann, dass der wesentliche Unterschied rein formaler Natur ist, aber mit weit reichenden Folgen verbunden ist.
Geeignete Anlagen erkennen Sie am RAL Gütezeichen
Über den DIBt-Bescheid hinaus, sichern Produkte mit dem Gütezeichen RAL-GZ 693 zusätzlich ein Höchstmaß an Betriebssicherheit. Die Hersteller in der GET bieten zudem Weiterbildungen und Schulungen für die Planung und den Einbau an. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die GET.
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