Bürgerinformation Grundstücksentwässerung / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH, Redaktion: R. Stein (Aktualisierung 2018) (2007)

Was ist bei einem neuen Entwässerungsanschluss zu beachten?

In der Entwässerungssatzung einer Kommune werden Vorgaben zur Genehmigung eines neuen Entwässerungsanschlusses (Kanalanschluss) festgelegt. Da die Vorgehensweise und die einzureichenden Unterlagen von der jeweiligen Kommune unterschiedlich festgelegt werden können, sind beim Tiefbauamt diesbezügliche Informationen einzuholen.

In vielen Kommunen gilt die Regelung, dass jeder Grundstückseigentümer das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser mit einer eigenen unterirdischen Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage einleiten muss. Meistens ist in der Entwässerungssatzung eine Ausnahmeregelung für die Beseitigung von Regenwasser vom Grundstück vorgesehen. Danach sind Versickerung, Nutzung oder Speicherung von Regenwasser gesondert zu beantragen.

Der Weg zur Genehmigung eines neuen Entwässerungsanschlusses

Zur Herstellung eines neuen Kanalanschlusses muss der Anschlussnehmer je nach Vorgabe der Kommune in der Regel folgende Arbeitsschritte beachten:

1. Einholung der Auskunft über die das Grundstück betreffenden städtischen Abwasserkanäle

2. Beauftragung eines kompetenten Entwurfsverfassers (Architekt, Ingenieur) mit der Erstellung DIN-gerechter Planungsunterlagen. Dies könnte je nach Vorgabe der Kommune folgende Unterlagen sein:

  • Antragsformular
  • Baubeschreibung (ggf. Formular) für die geplanten Abwasseranlagen inklusive Materialangaben
  • Amtlicher Lageplan des Grundstücks inklusive der Angaben zu Gebäuden, Kanälen und vorhandenen bzw. geplanten Abwasseranlagen, z. B. Maßstab 1:500
  • Entwässerungsgrundriss, z. B. Maßstab 1:100
  • Entwässerungslängsschnitt, z. B. Maßstab 1:100
  • Bei Gewerbebetrieben: zusätzlich Angabe von Abwasserart und -menge
  • Bei Versickerungsanlagen: hydraulischer Nachweis nach DWA-A 138, Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser [[ATVA138]]
  • Bei Einleitung des Regenwassers in die öffentliche Kanalisation: Nachweis, dass die Beseitigung nach §51 des Landeswassergesetzes NRW nicht möglich ist.
  • Formular zur Benennung der ausführenden, von der Kommune zugelassenen Kanalbaufirma
  • Genehmigungsantrag für Straßenaufbrucharbeiten

3. Einreichung des Grundstücksentwässerungsantrags

4. Einholen von Angeboten (ggf. bei Tiefbaufirmen gemäß Firmenverzeichnis des Tiefbauamtes)

5. Nach Erteilung der Genehmigung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Genehmigung (i. d. R. ein Jahr) Beauftragung einer Tiefbaumfirma, Eigenleistung ist möglich

6. Nach erfolgter  Bauausführung erfolgt die Bauabnahme, die i. d. R. dem Teifbauamt rechtzeitig anzuzeigen ist. In vielen Satzungen ist vorgeschrieben, dass nach Herstellung des Kanalanschlusses eine Dichtheitsprüfung im verfüllten Graben durch einen (von der Kommune zugelassenen) Sachkundigen durchgeführt und das Protokoll der Dichtheitsprüfung unaufgefordert vorzulegen ist. Häufig wird gefordert, dass dieser Sachkundige nicht mit der Firma identisch sein darf, die die Anlage gebaut hat.

7. Anzeige der Baubeendigung der Straßenwiederherstellung und Abnahme durch das Tiefbauamt

Bürgerinformation Grundstücksentwässerung / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH, Redaktion: R. Stein (Aktualisierung 2018) (2007)