Bürgerinformation Grundstücksentwässerung / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH, Redaktion: R. Stein (Aktualisierung 2018) (2007)

Handlungsbedarf des Grundstückseigentümers

Wer ist für die Grundstücksentwässerungsleitungen verantwortlich?

Rechtlich gesehen (§ 18b WHG) ist der Grundstückseigentümer Betreiber der Abwasseranlage und somit für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Anlage nach den "allgemein anerkannten Regeln der Technik" verantwortlich. Das bedeutet, dass die DIN-Normen eingehalten werden müssen. In DIN 1986 Teil 30 ist festgelegt, dass eine Zustandserfassung bzw. Dichtheitsprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen spätestens bis zum 31.12. 2015 durchzuführen ist.

Wie sollte der Grundstückseigentümer vorgehen?

Beschaffung vorhandener Unterlagen (Grundstückspläne und Bauzeichnungen, Prüfprotokolle der Leitungen, Bauabnahmebescheinigungen, Inspektionsberichte)

  • In Erfahrung bringen, ob das Grundstück in einer Wasserschutzzone liegt (danach richten sich die Fristen zur Dichtheitsprüfung)

  • Beschaffen der Entwässerungssatzung der Kommune

  • Informationen beim Netzbetreiber über Dichtheitsprüfung und Sanierung einholen

  • Nachfragen bei der Kommune über
    • Schnittstelle öffentlich-privat
    • Prüfumfang
    • Geforderte Prüfverfahren
    • Umgang mit Drainageanschlüssen
    • Fristen
    • Anforderungen zu Sachkundigen

  • Klärung des Leitungsverlaufs soweit möglich

  • Prüfen, ob eine ausreichende Sicherheit gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanal vorhanden ist

  • Prüfung der Zugänglichkeit von Revisionsöffnungen und Schächten

  • In der Vergangenheit aufgetretene Probleme mit der Abwasserentsorgung zusammenstellen

  • Prüfung, ob Entwässerungsgegenstände, die in eine Grundleitung unterhalb der Bodenplatte entwässern, abgeklemmt oder über Hebeanlagen an Leitungen unter der Kellerdecke angeschlossen werden können.

  • Prüfen, ob schadhafte Abwasserleitungen über die Gebäudeversicherung abgedeckt sind

  • Zusammenschluss mit benachbarten Grundstückseigentümern

  • Beauftragung einer sachverständigen (!!) Firma mit der Reinigung und Dichtheitsprüfung der Grundstücksentwässerung

  • ggf. Beauftragung einer sachverständigen (!!) Firma mit der Planung und Durchführung der Sanierung der Grundstücksentwässerungsan-lagen und der Ausstellung der Dichtheitsbescheinigung

  • Auf Anfrage Vorlage der Dichtheitsbescheinigung bei der Kommune

Bis wann muss die Grundstücksentwässerung inspiziert werden?

Bundesweite Regelungen für die Prüffristen sind im Wasserhaushaltsgesetz § 18 b und damit in der DIN 1986-30 vorgegeben. Zusätzlich gelten landesweite Reglungen (in NRW bisher noch §45 der Landesbauordnung) und gesonderte Festlegungen in den Entwässerungssatzungen der jeweiligen Kommune, die letztendlich die maßgebende Vorgabe darstellen.

Für häusliches Abwasser gilt i.d.R., sofern das Grundstück nicht im Wasserschutzgebiet liegt, dass die Prüfung bis zum 31.12.2015 durchzuführen ist. Kommunale Sonderregelungen sind bei der Kommune zu erfragen.

Was tun, bei schadhaften Leitungen und Schächten?

Wenn bei der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage Schäden festgestellt wurde, so muss der Grundstückseigentümer diese sanieren lassen, um den ordnungsgemäßen Dichtheitsnachweis erbringen zu können.

Bürgerinformation Grundstücksentwässerung / Hrsg.: Prof. Dr.-Ing. Stein & Partner GmbH, Redaktion: R. Stein (Aktualisierung 2018) (2007)